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Wichtige Fragen & Antworten für Vereine    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 24. März 2020

Die Corona-Krise stellt viele Vereine vor große Probleme. Der Saarländische Fußballverband (SFV) hat einige wichtige Fragestellungen in Kooperation mit dem Badischen sportbund auf seiner Webseite bearbeitet:

Mitgliederversammlung

Darf eine Mitgliederversammlung abgesagt werden?
Die Mitgliederversammlung darf nicht einfach entfallen. Sie kann aber verlegt werden, wenn wichtige Gründe gegen eine Durchführung der Mitgliederversammlung sprechen. Sie muss verlegt werden, wenn das Gesundheitsamt oder eine sonstige Behörde die Durchführung, wie zum jetzigen Zeitpunkt untersagt. Im Einzelnen verweisen wir auf den Artikel des Justiziars des Württembergischen Landessportbundes, welcher sich ebenfalls auf der Homepage des WLSB befindet.

Wie wird eine Mitgliederversammlung verlegt?
Die Verlegung muss durch die für die Einladung zuständigen Personen bzw. Gremien erfolgen (siehe Satzung). Anschließend müssen die Mitglieder informiert werden. Dies geschieht auf die gleiche Art wie die Einladung. Ist dies aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich (z.B. falls die Mitgliederversammlung über eine Veröffentlichung in einer Zeitung eingeladen wird), so müssen alle Mitglieder auf sonstige Art informiert werden. Unabhängig davon sollten alle Möglichkeiten der Information der Mitglieder ausgeschöpft werden.

Darf die Mitgliederversammlung auch verlegt werden, wenn in der Satzung steht, dass sie im 1. Quartal oder zu Beginn des 2. Quartals stattfinden muss?
Ja, aus wichtigem Grund ist eine spätere Durchführung möglich. Aufgrund der Vorgaben der Behörden ist dies gegenwärtig zweifellos der Fall. Die Versammlung darf also verlegt werden und muss zu einem späteren Zeitpunkt erneut form- und fristgemäß eingeladen werden.

Darf eine Mitgliederversammlung als Online-Versammlung durchgeführt werden?
Dies geht grundsätzlich nur, wenn dies und das genaue Verfahren explizit in der Satzung geregelt sind. So hat das Oberlandesgericht Hamm vor einigen Jahren entschieden, dass eine Mitgliederversammlung in einem Internet-Chat durchgeführt werden kann, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.


Handlungsfähigkeit Verein

Was passiert, wenn die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen ist?
Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben noch im Amt, falls die Satzung eine Übergangsklausel beinhaltet. Diese lautet z.B.: „Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers im Amt“.

Was passiert, falls die Satzung keine Übergangsklausel vorsieht?
Eine automatische Verlängerung ohne Grundlage in der Satzung gibt es nicht. Mit dem Ablauf der in der Satzung geregelten Amtszeit endet das Vorstandsamt. Zur Vermeidung einer Bestellung eines Notvorstands durch das Gericht, kann der Vorstand aber für eine stark beschränkte Notgeschäftsführung, wie beispielsweise die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, noch den Verein vertreten. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass der Vorstand bei Wegfall der Hinderungsgründe ohne schuldhaftes Zögern eine neue Mitgliederversammlung einberuft, in welcher eine Neuwahl stattfinden kann.

Wie gehen wir mit dem Haushaltsplan um?
Sofern ein Haushaltsbeschluss der Mitgliederversammlung aktuell nicht getroffen werden kann, muss der Vorstand auf Grundlage eines Entwurfes arbeiten und die Ausgaben auf das absolut Notwendigste beschränken.

Können die im Vereinsregister eingetragenen Ex-Vorstände (also Personen, deren Amtszeit abgelaufen ist) noch handeln?
Ja. Diese Handlungen müssen aber unbedingt auf das Notwendigste beschränkt werden, wie beispielsweise die Einberufung einer Mitgliederversammlung, bei welcher die Neuwahlen stattfinden. Bei der Mitgliederversammlung selbst hat dann die Versammlung den Versammlungsleiter zu bestimmen.

Gibt es Haftungsrisiken für handelnde Ex-Vorstände?
Zu berücksichtigen ist, dass eine Vertretung des Vereins über den vorgenannten Umfang hinaus tatsächlich zu einer Haftung führen kann. Daher sollte die Vertretung durch den Vorstand auf das zwingend Notwendige beschränkt werden.


Beiträge/Kursgebühren

Haben Mitglieder einen Anspruch auf Rückerstattung von anteiligen Mitglieds- und Abteilungsbeiträgen, weil der Verein vorübergehend seinen Sportbetrieb einstellt oder aufgrund einer behördlichen Anordnung einstellen muss?
Grundsätzlich nein, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich anders regelt. Auch hier kommt es aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wie beispielsweise die Dauer der Einstellung des Sportbetriebs und den Umfang des Sportbetriebs.

Haben Mitglieder ein Recht auf fristlose Kündigung der Vereinsmitgliedschaft, weil der Verein vorübergehend seinen Sportbetrieb einstellt oder aufgrund einer behördlichen Anordnung einstellen muss?
Grundsätzlich nicht, weil der Verein die Einstellung des Sportbetriebs nicht zu vertreten hat und es sich um eine lediglich zeitlich befristete Maßnahme handelt. Die Mitglieder können aber das ordentliche Kündigungsrecht, unter Einhaltung der in der Satzung geregelten Frist, in Anspruch nehmen.

Haben Teilnehmer/innen von Sportkursen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) einen Anspruch auf Rückerstattung von Kursgebühren, weil der Verein vorübergehend seinen Kursbetrieb einstellt oder aufgrund einer behördlichen Anordnung einstellen muss?
Diese Frage kann nur einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der vertraglichen Grundlage beantwortet werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung kann aber grundsätzlich in Betracht kommen, wenn ein Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt werden kann, wobei bereits durchgeführte Kurseinheiten anzurechnen sind.

Kosten Sportbetrieb/Veranstaltungen
Hat der Verein einen Anspruch gegen den Staat/Kommune, wenn das Gesundheitsamt oder eine sonstige Behörde den Sportbetrieb verbietet?
Nach den Staatshaftungsregeln gibt es keinen allgemeinen Entschädigungsanspruch. Eine Entschädigung vom Staat kommt aber mittelbar über das Kurzarbeitergeld (s. unten) in Betracht, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auch eine Entschädigung nach dem sogenannten Infektionsschutzgesetz kann unter Umständen eintreten. Evtl. werden im Laufe des Jahres Sonderförderprogramme bzw. Notfall-Fonds von Seiten des Landes/Bundes aufgelegt. Bitte beachten Sie unsere aktuellen Veröffentlichungen.

Wer trägt die Kosten für verlegte oder abgesagte Veranstaltungen (Mitgliederversammlung, Reisen, Feste etc.)?
Auch diese Frage richtet sich nach den abgeschlossenen Vereinbarungen. Beispielsweise ist bei der Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung der abgeschlossene Mietvertrag die rechtliche Grundlage zur Auseinandersetzung der Ansprüche.

Gilt Gleiches, wenn das Gesundheitsamt oder eine sonstige Behörde die Durchführung einer Veranstaltung untersagt?
Zusätzliche Rechtsfolgen können sich ergeben. Tritt der Verein beispielsweise als Reiseveranstalter auf und muss eine geplante Reise aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden, so liegt ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vor, der zur Verpflichtung des Vereins führt, geleistete Anzahlungen vollständig zurück zu bezahlen.

Bitte beachten Sie: Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Antworten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlage, wie insbesondere die Satzung, zu entscheiden sind.





 
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Autor:
Marc Schaber, 24. März 2020

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