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Corona: Was ist derzeit erlaubt? Was nicht?    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 17. Juni 2021

Die Inzidenzwerte sinken, die Lockerungen der Corona-Regeln werden immer zahlreicher. Natürlich fragen sich auch viele Fußballfans was derzeit erlaubt ist. SCB-Online wirft aus dem Blickwinkel des Amateurfußballs einen Blick auf die "Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. Juni 2021", die die Maßnahmen regelt. Wie immer sind alle nachfolgenden Angaben ohne Gewähr und auf Stand der Veröffentlichung des Artikels:

1.) Nach §5 der Rechtsverordnung spielen Hygienekonzepte eine wichtige Rolle bei den Öffnungsschritten. Dort heißt es: "Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. [...] Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbesondere erforderlich für [...] den Sportbetrieb."

2.) Bei den Regelungen hinsichtlich des Sportes ist alles beim Alten: In §7 der Rechtsverordnung heißt es: "Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der Form von: 1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich, 2. Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innenbereich, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige."

3.) Hinsichtlich Zuschauern sind die Regeln weiter streng: "Zuschauer sind nach den Maßgaben der § 6 Absätze 2 und 3 erlaubt." Den Wortlaut von § 6 in den Absätzen 2 und 3 haben wir daher angefügt:

(2) Veranstaltungen, zu denen unter freiem Himmel nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu erwarten sind, können unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests der Besucherinnen und Besucher stattfinden; dabei sind Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Von den Maßgaben in Satz 1 und 2 ausgenommen sind:

1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so gestaltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehörige eines weiteren Haushalts.

Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus kann die zuständige Ortspolizeibehörde in besonders begründeten Fällen auf Antrag eine höhere Personenzahl zulassen. Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten.


Es gibt also mehr und mehr Möglichkeiten für den Sport. Dennoch sind weiter wichtige Regeln zu beachten über die sich die Vereine eingehend bei den zuständigen Ordnungsämtern informieren sollten.





 
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Autor:
Marc Schaber, 17. Juni 2021

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