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Wichtige Fragen zum Sportbetrieb im Saarland    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 10. November 2020

Die Corona-Krise hat den Bliestal-Fußball fest im Griff. Auf vielen Sportanlagen findet hin und wieder noch Sport statt. Daher erreichten und viele Fragen hinsichtlich der geltenden Regelungen. Welche Regelungen gelten im Sport seit dem 2. November 2020 überhaupt? (Stand: 10. November 2020; Quelle: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland)

Grundsätzliches:
Seit dem 2. November ist der Freizeitsport- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen untersagt. Davon ausgenommen ist der Individualsport. Individualsportarten sind Sportarten, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind. Darunter fallen z.B. Laufen, Leichtathletik, Radfahren, Tennis, Reiten und Golfen. Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:

- Die Ausübung des Sports ist allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand zulässig. Jeglicher Sport- und Trainingsbetrieb soll grundsätzlich kontaktlos durchgeführt werden. Ausnahmen stellen der familiäre Bezugskreis dar.
- Zuschauer sind nicht zugelassen.


Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

- Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und konstant zu belassen. Zu anderen Personen ist, wo immer es möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu halten. Davon ausgenommen sind Angehörige des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige (familiärer Bezugskreis).
- Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind konsequent einzuhalten. Dies gilt vor allem für die gemeinsame Nutzung von Sportgeräten, aber auch für Türgriffe und ähnliches.
- Dusch-, Wasch- und Umkleideräume dürfen unter Einhaltung der Abstands-und Hygieneregeln genutzt werden.
- WC-Anlagen dürfen geöffnet werden.
- Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.
- Zuschauer sind nicht zugelassen.


Unter Berufssport fallen in der Verordnung alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchskader sowie der 1. bis 3. Ligen in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga). Diese können nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten durch die zuständige Ortspolizeibehörde erhalten. Dabei müssen die Ausnahmen aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar sein. Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports, kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des erforderlichen Mindestabstandes erteilen.

Wer ist für die Öffnung und Schließung von Sportstätten verantwortlich?
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

Wieviel Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Ist die Sportanlage räumlich so ausgestaltet, dass mehrere Personen (z.B. zwei 2er-Gruppierungen) getrennt voneinander trainieren können, ohne dass diese miteinander in Kontakt kommen, so kann auf oder in einer Sportanlage auch mit mehr als 2 Personen trainiert werden. Beispiele: Dreifeldhalle, Golfplatz, Tennishalle mit mehreren Plätzen etc. Im Ein- und Ausgangsbereich und in den sanitären Anlagen muss die Einhaltung der geltenden Bestimmungen streng gewahrt werden.

Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?
Es gibt keine Unterscheidung zwischen Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten. Es ist immer auf die geltenden Abstandsregelungen und die Einhaltung der Hygienestandards zu achten. Es gelten die unter Frage 1 definierten Voraussetzungen.

Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?
Für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen gelten die in § 7 Abs. 3 VO-CP genannten und unter Frage 1 näher erläuterten Einschränkungen und Voraussetzungen.

Wer ist zuständig für Fragen des Schulsports?
Diese Fragen klärt das Ministerium für Bildung und Kultur. Es ist zuständig für den Schulsport. Auch für alle Fragen in Zusammenhang mit der Abnahme der sportpraktischen Abiturprüfungen ist dieses Ministerium zuständig.

Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Gaststätten sowie sonstige Gastronomiebetriebe sind seit dem 2. November geschlossen. Darunter fallen auch Vereinsgaststätten.

Gibt es Zugangskontrollen zu den geöffneten Sportanlagen?
Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sein. Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen.

Darf ein Trainer ein Geschwisterpaar oder ein Ehepaar trainieren?
Individualsport ist nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt. Das bedeutet für die Praxis, dass ein Trainier jeweils eine weitere Person trainieren darf oder zwei Personen aus zwei verschiedenen Haushalten miteinander Sport treiben können oder beispielsweise ein Vater seine im gleichen Haushalt lebenden Kinder trainieren darf.





 
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Autor:
Marc Schaber, 10. November 2020

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